Hiermit informiert der Club Tante JU über seine Richtlinien zum Jugendschutz. Als kulturelle und soziale Einrichtung liegt uns der Schutz und das Wohl junger Menschen besonders am Herzen. Daher halten wir uns strikt an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und setzen entsprechende Maßnahmen konsequent um. Unser Ziel ist es, Jugendlichen ein sicheres Umfeld zu bieten, in dem sie Kunst, Kultur und Musik verantwortungsbewusst erleben können. Um dies zu gewährleisten, achten wir auf Alterskontrollen und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Uhrzeiten für den Aufenthalt Minderjähriger in unseren Räumlichkeiten. Eltern und Erziehungsberechtigte bitten wir, unsere Richtlinien zu unterstützen, um gemeinsam eine sichere und angenehme Atmosphäre für alle Besucher zu schaffen.
Es gelten folgende Regelungen:
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Kinder oder Jugendliche bis 16 Jahre haben nur in Begleitung einer volljährigen Person Zutritt. Die Begleitperson muss in der Lage sein, die Verantwortung für das Wohl der minderjährigen Person zu übernehmen und muss bei Verlangen ihren Personalausweis oder einen anderen gültigen Lichtbildausweis vorlegen können.
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Alternativ kann die unterzeichnete Vollmacht eines Erziehungsberechtigten vorgelegt werden, die die Begleitperson als verantwortliche Aufsichtsperson ernennt. Die Vollmacht muss die Kontaktdaten des Erziehungsberechtigten sowie den Zeitraum und den Grund der Vollmacht enthalten. Eine Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten ist der Vollmacht beizufügen.
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Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren wird der Zutritt bis 24 Uhr ohne volljährige Begleitung nach Vorlage eines gültigen Ausweises mit Lichtbild gewährt. Der Ausweis muss aktuell sein und auf Verlangen vorgezeigt werden. Nach 24 Uhr ist der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder erziehungsberechtigten Person gestattet.
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Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn Zweifel an der Authentizität der Vollmacht oder des vorgelegten Ausweises bestehen oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Sicherheit oder das Wohl der minderjährigen Person gefährdet sein könnte.
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Für den Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren nur ausgegeben werden, wenn es sich um Bier, Wein oder Sekt handelt. Der Verkauf von Spirituosen und Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist strikt untersagt.
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Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für Jugendliche, die sich ohne Begleitung oder Erlaubnis außerhalb der regulären Veranstaltungszeiten auf dem Gelände aufhalten.